BP "Waldweg" - Bekanntmachung Satzungsbeschluss

31. Juli 2023: Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan „Waldweg“

Der Bau- und Vergabeausschuss des Marktes Lappersdorf hat in öffentlicher Sitzung am 03.07.2023 den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Waldweg“ als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Waldweg“ in der Fassung vom 03.07.2023 in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung im Rathaus des Marktes Lappersdorf, Rathausstraße 3, 93138 Lappersdorf während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Öffnungszeiten des Rathauses sind:
Montag bis Freitag: 07:15 bis 12:00 Uhr
Montag zusätzlich: 14:00 bis 16:15 Uhr
Donnerstag zusätzlich: 14:00 bis 18:00 Uhr

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Lappersdorf geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für die nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Lappersdorf, den 13.07.2023

Christian Hauner
Erster Bürgermeister