BBP Gemeindebedarfsfläche "Feuerwehr Kareth" - Satzungsbeschluss

14. März 2024: Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Gemeindebedarfsfläche „Feuerwehr Kareth“

Der Bau- und Vergabeausschuss des Marktes Lappersdorf hat in öffentlicher Sitzung vom 04.03.2024 den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Gemeindebedarfsfläche „Feuerwehr Kareth“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Gemeindebedarfsfläche „Feuerwehr Kareth“ in der Fassung vom 04.03.2024 in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus des Marktes Lappersdorf, Rathausstraße 3, 93138 Lappersdorf während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Öffnungszeiten des Rathauses sind:
Montag bis Freitag: 07:15 bis 12:00 Uhr
Montag zusätzlich:  14:00 bis 16:15 Uhr
Donnerstag zusätzlich: 14:00 bis 18:00 Uhr

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängel der Abwägung sowie die Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
  4. nach § 214 Abs. 2 a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt Lappersdorf geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für die nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Lappersdorf, den 12.03.2024

Christian Hauner
Erster Bürgermeister